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Lexikon - Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches

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Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches

Für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs trägt der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag unter der Voraussetzung:

  • Der Versicherungsfall muss dort während eines Aufenthalts von höchstens (bspw. 1 Jahr) eingetreten sein. Angabe in Jahren.

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12555 Berlin
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