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Lexikon - Versicherungssteuer

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Versicherungssteuer

Versicherungsbeiträge unterliegen der Versicherungssteuer auf die zu zahlende Versicherungsprämie und Nebengebühren, z.B. Ausfertigungsgebühr usw.
Das ist im Versicherungssteuergesetz (VersStG) geregelt.

Folgende Versicherungsarten sind von der Steuerpflicht ausgenommen:

  • Beiträge zur gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
  • Beiträge zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung
  • Rückversicherung
  • kleine Viehversicherung (Versicherungssumme bis 4.000 Euro)
  • Versicherungsverträge, die mit ausländischen Botschaften oder deren Mitarbeitern (sofern es sich um Ausländer handelt) geschlossen wurden


Der Versicherer führt die gezahlte Steuer, die der Versicherungsnehmer tragen muss, an das Finanzamt ab.
Wichtig!: Man muss unterscheiden zwischen der Versicherungssteuer und extra der Besteuerung von Zinserträgen, z.B. bei der Lebensversicherung usw.

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