Haftung bei Amtspflichtverletzungen
      
    
      Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die
      ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
      Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren
      Dienst er steht.
      
    
      Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
      vorbehalten.
	Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.