Pflegedienst, Haushaltshilfe, Pflegeheim ... und die Kosten?
Solange es irgend geht, möchten auch pflegebedürftige Menschen in ihren eigenen vier Wänden bleiben.
Dafür gibt es einen ambulanten Dienst, den Pflegedienst.
Das Geld aus der Pflegepflichtversicherung reicht meistens nicht, um die Kosten des Pflegedienstes zu übernehmen.
Eine Alternative zum Pflegedienst stellt die Haushaltshilfe dar.
Seit 2004 dürfen pflegebedürftige Personen auch Haushaltshilfen aus EU- Beitrittsländern beschäftigen. Aber - und das ist der Knackpunkt - es darf keine deutschen Interessenten für die Stelle geben.
Haushaltshilfen arbeiten überwiegend im Haushalt, sie dürfen auch bei der Körperpflege, beim Essen und beim Laufen helfen.
Hinweis: Die Einstellung einer Haushaltshilfe muss über eine örtliche Arbeitsagentur erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass es einen Arbeitsvertrag gibt, der Urlaubsanspruch, Arbeitszeit und Gehalt regelt.
Im bundesdeutschen Durchschnitt muss man mit einem Gehalt von 980 bis 1200 Euro rechnen.
Die teuerste Pflegevariante ist nach wie vor das Pflegeheim.
In der Pflegestufe 2 oder 3 kostet die Unterbringung monatlich zwischen 2500 Euro und 4000 Euro.
Dabei liegen die preiswerteren Heime meist in Ostdeutschland.
Jeder weiß, wie hoch seine eigene Rente ist und wie viel er sich monatlich leisten kann.
Im Durchschnitt liegt dieser Wert bei wenig mehr als 1200 Euro pro Bedürftigen.
Der Gang zum Sozialamt ist vorprogrammiert.
Nur wenn keine Angehörigen da sind, übernimmt der Staat die Kosten.
Das eigene Vermögen wird aber vorher bis zu einem Wert von 2600 Euro aufgezehrt.
Wird der Ehepartner zum Pflegefall...
...so muss der andere Partner, soweit er ein finanzielles Auskommen hat, bis zu 3/7 seines Nettoeinkommens für seinen Partner aufbringen (Selbstbehalt 1100 Euro).
Und Achtung, diese Regelung gilt auch im Scheidungsfall.
Denn solange Sie im Scheidungsverfahren die latente Unterhaltspflicht nicht ausschliessen, können Sie später zur Kasse gebeten werden.
Natürlich kann die Unterhaltspflicht nur dann ausgeschlossen werden, wenn absehbar ist, dass ein Pflegefall nicht eintritt.
Wenn Angehörige (meist Kinder) da sind, verteilt sich die Belastung entsprechend der Leistungsfähigkeit.
Die Kinder sollten bemüht sein, eine einvernehmliche und gerechte Lösung zu finden. Denn das Sozialamt nimmt bei gleichem Einkommen, jenes Kind mehr in die Pflicht, welches mehr Vermögen aufgebaut hat.
Eigenheimbesitzer profitieren eher von dieser Regelung als Wertpapierinhaber.
Die Kosten jedoch kann man (bis auf einen Selbstbehalt von sieben Prozent) bei der Einkommenssteuer anrechnen lassen.
Und man muss maximal die Hälfte des vom Sozialamt ermittelten Basisbetrages zahlen.
Dem Bedürftigen muss ein Unterhalt gewährt werden, der seinem in den letzten Jahren gelebten sozialen Status entspricht.
Dabei ist zu beachten, dass Kinder keine dauerhafte, drastische Senkung ihres Lebensstandards hinnehmen müssen, solange sie nicht in "unangemessenen Verhältnissen" leben.
Sowohl die gesetzliche als auch die private Pflegeversicherung (Pflicht für jede krankenversicherte Person), bieten heute nur noch eine Grundabsicherung.
Die private Absicherung für den Pflegefall findet bis dato kaum statt und wird daher erstmals staatlich unterstützt:
Der „Pflege-Bahr“ ist eine mit Zulagen geförderte private Pflegezusatzversicherung. Namensgeber ist Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP),
der die Vorsorgeform im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes einführte.
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